AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der
OVB GmbH, Querenteichstraße 7, 97653 Bischofsheim
(bei Anmietung eines oder mehrerer Busse)

Vorbemerkung
Die nachfolgenden AGB´s werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des jeweiligen Anmietvertrages. Dieser kommt zwischen unserem als Unternehmen, der Fa. OVB GmbH, im folgenden „Busunternehmen“ bezeichnet, und dem jeweiligen Besteller, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet, zustande.
Im Übrigen gelten hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
1.2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, per E-Mail oder mündlich erteilen.
1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Busunternehmer beim Auftraggeber zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, so muss der Auftraggeber sich umgehend (innerhalb 1 Woche) mit dem Busunternehmen absprechen, um den Auftrag dahingehend ändern zu können, dass der Vertrag beiden Parteien entspricht.

2. Leistungsinhalt

2.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. Ziff. 1.3. und 3. bleiben unberührt.
2.2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art einschließlich der Fahrer zur Personen-beförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen, der Busunternehmer schuldet nicht die Beförderung selbst i.S. eines werkvertraglichen Erfolges.
2.3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
- die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
- die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
- die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart schriftlich wurde.

3. Leistungsänderungen

3.1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.2. Leistungsänderungen durch den Auftraggeber sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

4. Preis und Zahlungen

4.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht Voraussetzungen einer Preisanpassung nach Ziff. 5. gegeben sind.
4.2. Die Berechnung der Nebenkosten ist im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Wurde nichts anderes vereinbart, so sind Straßengebühren im Preis enthalten. Einreisegebühren für die Städte jedoch nicht. Die Unterkunft des Fahrers, im Einzelzimmer mit Frühstück (meistens mit Halbpension) wird von der Gruppe gestellt.
4.3. Mehrkosten aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungs-änderungen werden zusätzlich berechnet.
4.4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
4.5. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig
4.6. Bei einer Gesamtsumme ab 1.000,00 € berechnen wir nach Absprache eine Anzahlung von 30%. Der Termin der Anzahlung wird in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Werden gesonderte Vereinbarungen getroffen, sind diese schriftlich mitzuteilen.
Bei Buchung von zusätzlichen Leistungsträgern (Hotel, Schifffahrt usw...) können höhere Anzahlungen fällig werden. Dies ist wiederum in der Auftragsbestätigung ersichtlich.

5. Preiserhöhung

Bei einer Erhöhung von Personalkosten, Kraftstoffkosten, Steuern und Abgaben ist das Busunternehmen berechtigt eine Preiserhöhung von bis zu 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der vertraglich vereinbarten Leistung des Busunternehmens mehr als vier Monate liegen und bei Vertragsabschluss die Erhöhungen weder eingetreten noch vorhersehbar waren.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

6.1. Rücktritt
Der Auftraggeber kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a.) bis 60 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
b.) ab 60 Tage bis 40 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 35 %
c.) ab 39 Tage bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
d.) ab 10 Tage bis 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
e.) 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
6.2. Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Auftraggeber erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Auftraggeber getragen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungs-änderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.ie können dieser Analyse widersprechen. Über die Widerspruchsmöglichkeiten werden wir Sie in dieser Datenschutzerklärung informieren.

7. Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

7.1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.
In diesem Fall kann der Auftraggeber nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
7.2. Kündigung
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Auftraggeber erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, - beruhend auf höherer Gewalt - ist das Busunternehmen auf Wunsch des Auftraggebers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Auftraggeber getragen.
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Auftraggeber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

8. Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

8.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen stets nur unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
8.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
8.3. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des Busunternehmens und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.         8.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Busunternehmens vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

9. Haftung

9.1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
9.2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feind-seligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
9.3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 10.3. gilt, auf den 3-fachen Mietpreis beschränkt.
10.2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
10.3. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Auftraggebers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet das Busunternehmen nicht.

11. Gepäck und sonstige Sachen

11.1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert.
11.2. Für Schäden, die durch vom Auftraggeber oder seiner Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Auftraggeber, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
11.3. Das Busunternehmen haftet nicht, wenn die ordnungsgemäße Verzollung der mitgeführten Dinge nicht gegeben ist und Strafen erteilt werden.

12. Verhalten des Auftraggebers und der Fahrgäste

12.1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals (Fahrer oder Beauftragte) ist Folge zu leisten.
12.2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
12.3. Die angegebenen Abfahrtszeiten (-Weiterfahrtszeiten) sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Zeiten besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder weiterer Entschädigungsleistungen.
12.4. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abheilen kann, an das Busunternehmen zu richten.
12.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
12.6. Der Auftraggeber haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des Busunternehmers, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Auftraggeber nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
12.7. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind gemäß § 21 StVO während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Auftraggeber hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

13. Verjährung

13.1. Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruhen.
13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziff. 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Anspruchsgrund und dem Busunternehmer als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
13.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des Busunternehmers oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungs-bestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

14.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließt der Sitz des Busunternehmens.
14.2. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.
Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
Für Klagen des Busunternehmens gegen den Auftraggeber ist der (Wohn-)sitz des Auftraggebers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.
14.3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

15. Sonstige Hinweise, Salvatorische Klausel

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Eine etwa ungültige Bestimmung des Mietvertrages ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Einhält dieser Vertrag eine regelungsbedürftige Lücke oder entsteht eine solche später, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, sie mit einer Regelung auszufüllen, sie dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten oder Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die zu regelnde Frage bedacht hätten.
15.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

16. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Download PDF AGB